Einleitung
Kirchgemeinden und Pfarreien nutzen in Gottesdiensten und anderen öffentlichen Veranstaltungen, aber auch in internen Gemeindegruppen, im kirchlichen Unterricht oder in der Verwaltung urheberrechtlich geschütztes Material.
Gesetzlicher Rahmen
Im Grundsatz ist das Urheberrecht einfach: Für jede Verwendung eines geschützten Werkes ist eine Erlaubnis erforderlich. Wer Musikstücke aufführt, Texte kopiert, Bilder oder Fotos auf die Webseite hoch lädt, Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen mit Musik im Internet überträgt (streamt) oder Filme und Theater vorführt, braucht dazu einer Erlaubnis.
Das Recht, diese Erlaubnis zu erteilen, haben die Werkschaffenden (Urheber) – Komponisten, Autorinnen, Maler, Bildhauerinnen, Zeichner, Architektinnen, Designer, Regisseurinnen und Choreografen: Sie bestimmen, ob, wann und wie ihre Werke verwendet, zum Beispiel vervielfältigt, verbreitet oder vorgeführt werden dürfen. Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Der Schutz des Urheberrechts beginnt automatisch zum Zeitpunkt der Schöpfung und endet in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin.
Generell erlaubt, aber unter Umständen kostenpflichtig, ist die Verwendung von veröffentlichten Werken «zum Eigengebrauch» (Art. 19 URG). So ist im privaten Bereich und im klasseninternen Unterricht jede Verwendung und im Verwaltungsbereich die Vervielfältigung «für die interne Information und Dokumentation» erlaubt, ohne dass der Urheber dies verbieten kann.
Kollektive Verträge für den kirchlichen Bereich
Um den einzelnen Kirchgemeinden Kosten und administrativen Aufwand abzunehmen, haben die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) und die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz EKS für die wichtigsten Verwendungen im kirchlichen Bereich Verträge mit den Verwertungsgesellschaften und mit der VG Musikedition abgeschlossen.
Sie gelten für die gesamte römisch-katholische Kirche in der Schweiz und für alle evangelischreformierten Kirchen, die evangelisch-methodistische Kirche in der Schweiz und die Eglise Evangélique libre de Genève (EELG).
Die Gültigkeit erstreckt sich sowohl auf die öffentlich-rechtlich verfassten als auch auf die innerkirchlichen Organisationseinheiten – namentlich Kantonalkirchen, Kirchgemeinden, Bistümer, Pfarreien, Ordensgemeinschaften, sprachregionale Fachstellen etc. – sowie auf verschiedene weitere Institutionen mit kirchlicher Trägerschaft.
Dieses Merkblatt erläutert die für Kirchgemeinden wichtigsten Fragen zum Urheberrecht: Merkblatt Urheberrecht (RKZ & EKS - Mai 2020)